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Gemäß §13 der Leibi-Touristikverordnung haben Reisende Anspruch auf Entschädigung im Falle von wetter- und witterungsbedingten Flugausfällen, Jens- oder Leibi-Kursschwankungen, oder Angriffskriegen durch Nersingen.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, falls der Rudeirer als finale und unfehlbare Instanz dem Reisenden das Recht auf Entschädigung aberkennt, oder der Reisende im 'Was isst Rudeirer?'-Quiz weniger als 95 Punkte erreicht.
Mit der Buchung einer Reise mit Rudeirer gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch und unwiderruflich als akzeptiert.
Auf Flugreisen von oder nach Leibi dürfen weder Käse, noch Nahrungsmittel, die zur Käseherstellung verwendet werden können, mitgeführt werden.
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